§ 58 – Förderung im Ausland
(1) Eine Berufsausbildung, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den im Ausland durchgeführten Teil förderungsfähig, wenn dieser Teil im Verhältnis zur Gesamtdauer der Berufsausbildung angemessen ist und die Dauer von einem Jahr nicht übersteigt. (2) Eine betriebliche Berufsausbildung, die vollständig im angrenzenden Ausland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt wird, ist förderungsfähig, wenn eine nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle bestätigt, dass die Berufsausbildung einer entsprechenden betrieblichen Berufsausbildung gleichwertig ist und normal normal die Berufsausbildung im Ausland dem Erreichen des Bildungsziels und der Beschäftigungsfähigkeit besonders dienlich ist. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Berufsausbildungsteile im Ausland sind förderfähig, wenn sie angemessen zur Gesamtdauer sind und nicht länger als ein Jahr dauern.
- Vollständige betriebliche Ausbildungen im angrenzenden Ausland oder in EU-Mitgliedstaaten sind ebenfalls förderfähig.
- Eine zuständige Stelle muss bestätigen, dass die Ausbildung im Ausland gleichwertig ist.
- Die Ausbildung im Ausland sollte dem Erreichen des Bildungsziels und der Beschäftigungsfähigkeit dienen.
- Es gelten spezifische rechtliche Rahmenbedingungen für die Förderfähigkeit.